5.6.2023

BVI: EU-Lieferkettenrichtlinie ignoriert den Unterschied von Assetmanagern als Unternehmen und Investoren 

Im EU-Parlament hat am 1. Juni 2023 die Plenarabstimmung über den Bericht des Rechtsausschusses zur EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) stattgefunden. 

Der Bericht sieht in Erweiterung des Kommissionsvorschlags neue Sorgfaltspflichten für Assetmanager zu ökologischer Verantwortung und der Einhaltung internationaler Standards von Menschenrechten bei ihren Anlageentscheidungen vor. Bereits seit März 2021 sind große Vermögensverwalter mit mehr als 500 Mitarbeitern und institutionelle Anleger wie Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds gemäß der Offenlegungsverordnung (SFDR) verpflichtet, Sorgfaltspflichten zum Umgang mit den wichtigsten negativen Auswirkungen (PAI) ihrer Investitionsentscheidungen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte, Korruptions- und Bestechungsbekämpfung einzuführen und die identifizierten nachteiligen Auswirkungen offenzulegen. 

Die PAI müssen für jede einzelne Investitionsentscheidung in Portfoliounternehmen ermittelt werden. Verwalter von OGAWs sowie AIF sind darüber hinaus verpflichtet, die ermittelten negativen Auswirkungen in ihren Anlageprozessen zu berücksichtigen. Zudem sollen die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der SFDR in Zukunft weiter verschärft werden.

Dazu sagt ein Sprecher des deutschen Fondsverbands BVI:

„Die Ausweitung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der EU-Lieferkettenrichtlinie ignoriert den Unterschied von Assetmanagern als Unternehmen und als Investoren. Im Gegensatz zu ihrem Vertragsverhältnis gegenüber einem Dienstleister haben Assetmanager als Investoren nur eingeschränkte Einflussmöglichkeiten und Mitspracherechte.“

„Zudem sieht die EU-Offenlegungsverordnung bereits Sorgfaltspflichten der Assetmanager in Bezug auf nachteilige Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeit vor. Diese sind besser auf die Besonderheiten der Fondsbranche zugeschnitten.“

„Die neue EU-Richtline schafft einmal mehr zusätzliche Bürokratie durch doppelte, im Detail widersprüchliche Vorschriften. Die EU-Kommission sollte zuerst die Auswirkungen der Offenlegungsverordnung auf den Umgang mit ökologischen und sozialen Problemen in der Praxis bewerten und dann über weitere An-forderungen entscheiden.“


Mitgliederbereich

Combined Shape Created with Sketch.