BVI-Kryptoleitfaden

Seit Inkrafttreten des Fondsstandortgesetzes im Sommer 2021 können Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar in Kryptowerte investieren. Dazu gehören insbesondere jene digitalen Werte, die landläufig auch als „Kryptowährungen“ bezeichnet werden, beispielsweise Bitcoin und Ethereum. Sie sind keine Finanzinstrumente im Sinne der Finanzmarktrichtlinie (MiFID) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Auch Publikumsfonds können indirekt in Kryptowerte investieren, indem sie Finanzinstrumente erwerben, die die Wertentwicklung des zugrundeliegenden Kryptowertes abbilden.

Der Erwerb von Kryptowerten wirft für KVGs derzeit viele praktische Fragen auf. Daher haben die Mitglieder einen Leitfaden verfasst, in dem ausgewählte Fragen angesprochen werden.

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